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   BFH, 04.08.2005 - I B 219/04   

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https://dejure.org/2005,9726
BFH, 04.08.2005 - I B 219/04 (https://dejure.org/2005,9726)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2005 - I B 219/04 (https://dejure.org/2005,9726)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2005 - I B 219/04 (https://dejure.org/2005,9726)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines kurz vor

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen worden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).

    Zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) ist die Einreichung eines Attests erforderlich, das eine Diagnose der Erkrankung enthält und aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365).

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung;

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) ist die Einreichung eines Attests erforderlich, das eine Diagnose der Erkrankung enthält und aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Beruft sich ein Beteiligter darauf, an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, verhindert gewesen zu sein, und ist er wie der Kläger im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrages, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordern (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.1999 - VIII R 56/98

    Klagebegehren und Beschwer

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Beruft sich ein Beteiligter darauf, an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, verhindert gewesen zu sein, und ist er wie der Kläger im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrages, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordern (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen worden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
  • BFH, 10.10.2001 - IX B 157/00

    Einkommensteuerfestsetzungen - Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) ist die Einreichung eines Attests erforderlich, das eine Diagnose der Erkrankung enthält und aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365).
  • BFH, 27.07.1999 - VII B 342/98

    Verfahrensrügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung einer

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Beruft sich ein Beteiligter darauf, an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, verhindert gewesen zu sein, und ist er wie der Kläger im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrages, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordern (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2001 - X B 12/01

    Mündliche Verhandlung - Abwesenheit des Beteiligten - Rechtliches Gehör -

    Auszug aus BFH, 04.08.2005 - I B 219/04
    Mit dem in der vorliegenden Beschwerde erfolgten Hinweis auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dem FG vorgelegte pauschale "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" (vom 4. Oktober 2004) ist der gerügte Verfahrensfehler der Vorinstanz somit ebenfalls nicht dargelegt (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 12/01, juris).
  • BFH, 10.03.2015 - V B 108/14

    Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

    Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956; vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510, sowie vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).
  • SG Marburg, 07.12.2005 - S 12 KA 48/05

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Honorarberichtigung - Vertagung des Termins

    Die für Gerichtsverfahren strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) (vgl. BFH, Beschluss vom 4. August 2005, Az: I B 219/04, juris Rdnr. 6; BFH, Beschluss vom 10. März 2005, Az: IX B 171/03, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. N.) gelten auch für Vertagungsgesuche gegenüber einem Beschwerdeausschuss.

    Eine pauschale "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" hat es nicht als ausreichend angesehen (vgl. BFH, Beschluss vom 4. August 2005, Az: I B 219/04, juris Rdnr. 6 m. w. N.).

  • BFH, 30.05.2008 - IX B 216/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fremdvergleich - fehlerhafte Tatsachenwürdigung und

    Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2011 - V B 37/11

    Fehlende Belehrung als Verfahrensmangel

    Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510; vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2008 - X B 224/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung,

    b) Beruft sich ein Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und ist er --wie die Kläger-- im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten (BFH-Beschlüsse vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, und vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2008 - II B 20/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen worden sind (BFH-Beschluss vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).
  • SG Marburg, 05.12.2007 - S 12 KA 804/06

    Kürzung des vertragszahnärztlichen Honorars wegen unwirtschaftlicher

    Eine pauschale "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" hat die Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen (vgl. BFH, Beschluss vom 4. August 2005, Az: I B 219/04, juris Rdnr. 6 m. w. N.).
  • SG Marburg, 16.06.2010 - S 12 KA 794/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Eine pauschale "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" hat die Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen (vgl. BFH, Beschl. v. 04.08.2005 - I B 219/04 -, juris Rdnr. 6 m. w. N.).
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